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IP-Aufzeichnung als Persön­lichkeitsverletzung? Drucken E-Mail

Aufzeichnung von IP-Adressen als Persön­lichkeitsverletzung?

Im Rahmen der Verfolgung von möglichen Verletzungen des Urheberrechts entwickel­te und betreibt eine schweizerische Firma eine Software, welche automatisiert IP-Num­mern in Verbindung mit dem Up- und Download von Dateien (v.a. im Rahmen von so genannten Peer-to-Peer Netzwerken) aufzeichnet.

Der eidgenössische Datenschutzbeamte vertrat die Auffassung, mit dieser Software und den möglichen Aufzeichnungen würden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.

Nachdem keine Einigkeit erzielt werden konnte, klagte der Datenschutzbeamte beim Bundesverwaltungsgericht.

Wie funktioniert ein Peer-to-Peer Netzwerk und wie können IP-Adressen aufgezeichnet werden?

File-Sharing-Programme wie Limewire/Gnutella, eMule/eDonkey2000, Bittorrent und andere Programme erlauben den automatischen Austausch von Dateien unter über das Internet verbundenen Computern.

Solche Programme haben die Fähigkeit, Dateien von verschiedenen Quellen anderer Teilnehmer zu finden, herunterzuladen, zusammenzusetzen und anderen Teilnehmern, auch als unvollständige Dateien zur Verfügung zu stellen. Bis eine Datei vollständig geladen ist, kann es Minuten oder auch Wochen dauern.

Der Inhalt der Dateien ist für den Tausch irrelevant. Diese enthalten aber meistens Musik, Software, Filme und Texte, welche grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind.

Die vom schweizerischen Unternehmen entwickelte Software verhält sich dabei wie ein normaler und unauffälliger Teilnehmer im File-Sharing-Netzwerk. Stösst dieser auf angebotene urheberrechtlich geschützte Werke, so wird dies mit den verschiedenen Identifkationsmerkmalen wie die IP-Nummer etc. aufgezeichnet.



Rechtliches

Im ersten Teil des Urteils wird der Frage nachgegangen, ob mit einer IP-Nummer auf eine Person rückgeschlossen werden könne (Vorliegen von Personendaten). Grund­sätzlich bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Frage, dass es sich IP-Nummern um Personendaten handelt (Erw. 2.2.4 des Urteils).

Im zweiten Teil geht das Gericht der Frage nach, ob sich dieses Speichern von IP-Adressen auf ein hängiges Strafverfahren beziehe und daher vom Datenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Diese Frage wird vom Gericht verneint (Erw. 3.3 des Urteils).

Anschliessend setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob das Aufzeichnen

von IP-Adressen dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber den Nutzern von File-Sharing-Netzen widerspreche. Dabei kommen die Richter zur Erkenntnis, dass das Aufzeichnen von IP-Adressen das Erkennbarkeits- und Zweckmässigikeitsprinzip regel­mässig verletzt.

Schlussendlich und matchentscheidend urteilte das Gericht, dass das Aufzeichnen von IP-Adressen zwar die Persönlichkeitsrechte verletzt, aber durch überwiegende Interes­sen des Urhebers gerechtfertigt ist.



Konsequenzen aus dem Urteil?

 

  1. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Würden Daten nur auf Vorrat gesam­melt, so hätte das wohl ein anderes Urteil zur Folge gehabt. Das angebotene Geschäftskonzept ist von ausschlaggebender Bedeutung (wird man von sich aus tätig oder aufgrund eines Auftrags).
  1. Die Rechtslage ist in der Schweiz eine andere als in Deutschland oder gar in Amerika. Es gibt keine konsistente, gefestigte Rechtsprechung. Dies wiederum kann entscheidet sein, wo idealerweise gerichtlich vorgegangen wird oder wo Plattformen betrieben werden.